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Miterbeneintragung Grundstück – Vorwahlrecht für Grundstück

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OLG München – Az.: 34 Wx 441/16 – Beschluss vom 05.12.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting – Grundbuchamt – vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Am 29.8.2016 beantragte der Beteiligte, die Umschreibung des Grundbuchs auf seinen Namen zu veranlassen. Aus dem Testament seiner Mutter gehe hervor, dass sie ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ihm ein Vorwahlrecht auf das Grundstück eingeräumt habe, wofür er sich im Gegenzug 55.000 € aus der Erbmasse anrechnen lassen müsse. Er sei Alleinerbe des Grundstücks, da er dieses Vorwahlrecht in Anspruch genommen und die anderen Erben entsprechend informiert habe, die ihrerseits keine Einwände geäußert hätten. Nach einer Entscheidung des Senats vom 31.5.2010 (Az. 34 Wx 28/10) sei die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich, wenn der Testamentsvollstrecker eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vollziehe.

Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 31.8.2016 hat das Beschwerdegericht am 30.9.2016 aufgehoben. Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.10.2016 den Antrag zurückgewiesen, da eine entsprechende Eintragungsgrundlage fehle.

Gegen den Beschluss des Grundbuchamts wendet sich der Beteiligte mit Beschwerde vom 21.11.2016, mit der er eine weitere Entscheidung des Grundbuchamts angreift (s. insofern Verfahren 34 Wx 442/16). Er habe immer in der Funktion des Testamentsvollstreckers gehandelt. Das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis werde er noch vorlegen. Ihm sei ein Vorwahlrecht auf das Grundstück eingeräumt. Dies habe er ausgeübt, was ihn zum Alleinerben des Grundstücks mache. Das Grundbuchamt habe die Pflicht, dies aus den Nachlassunterlagen zu verifizieren, so dass einziges Eintragungshindernis im noch fehlenden Testamentsvollstreckerzeugnis zu sehen sei, das er jedoch umgehend nach Erteilung nachreichen werde.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Gegen den Beschluss des Grundbuchamts ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, da der Antrag des Beteiligten auf seine Eintragung im Grundbuch zurückgewiesen wurde. Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Nach dem Antrag des Beteiligten ist nicht hinreichend klar, ob er die Eintragung nac[…]


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