LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 153/16 – Urteil vom 10.02.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als versicherte Person die weitere Regulierung eines Leitungswasserschadens vom 29.06.2014 aus einer Wohngebäudeversicherung.
Die Klägerin ist Sondereigentümerin und Mitglied der WEG …in Bad Homburg. In der Anlage zum Nachtragsschein vom 04.03.2009 (Anlage K 1, Bl. 6 d.A) ist eine Verbundene Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … mit der „Hausverwaltung … als Versicherungsnehmer für die Wohngebäude …. zum Versicherungswert Gleitender Neuwert angegeben. Dem Versicherungsverhältnis waren die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2005) zugrunde gelegt, die unter § 4 b) VGB alle versicherten Gefahren auch Schäden durch Leitungswasser vorsehen. Im zeitlich früheren Antrag auf Wohngebäudeversicherung von 1990 (Anlage B 10, Bl. 89 d.A) war die „Eigentümergemeinschaft“ als Antragstellerin angegeben. In der Anlage zum Nachtragsschein vom 10.01.1997 (Anlage B 11, Bl.91 d.A) ist eine Verbundene Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer …der „Eigentümergesellschaft Vertr. … für die Wohngebäude … angeführt. In der Anlage zum Nachtragsschein vom 17.08.2006 (Anlage B 1, Bl. 60 d.A) ist eine Verbundene Wohngebäudeversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … der … als Versicherungsnehmerin für die Wohngebäude …. zum Versicherungswert Gleitender Neuwert angegeben.
Hinsichtlich der Versicherung für fremde Rechnung heißt es unter § 35 VGB 2005:
§ 35 Versicherung für fremde Rechnung
1. Schließt der Versicherungsnehmer die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so kann nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte eine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Wegen der i[…]