Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Az.: 3 B 411/09
Beschluss vom 09.03.2010
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Juni 2009 – 2 L 150/09 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat den Antrag des Antragstellers, ihm gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4.5.2009 einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Hierin war dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ihm unter Fristsetzung auferlegt worden, den Führerschein der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen.
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, deren Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit dieser Entscheidung auseinandersetzen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdebegründung auf die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen muss, weshalb sie der Beschwerdeführer für nicht stichhaltig hält.
Die nach diesen Maßstäben zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die auf § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 13 Satz 1 Nr. 2b, § 11 Abs. 8 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung nach der allein erforderlichen summarischen Prüfung für rechtmäßig erachtet, weil die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln auf die Ungeeignethe[…]