Ob eine Hundehaltung in einer Mietwohnung erlaubt ist, richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter im geschlossenen Mietvertrag. Wurde diesbezüglich keine Vereinbarungen im Mietvertrag geschlossen bzw. eine Hundehaltung ausgeschlossen, so kann der Vermieter dem Mieter die Hundehaltung in einer Mietwohnung nicht untersagen. Für die Frage der Zulässigkeit der Hundehaltung in der Mietwohnung spielt es keine Rolle, ob der Hund in der Mietwohnung artgerecht gehalten werden kann (BGH, Beschluss vom 22.01.2013, Az.: VIII ZR 329/11). Eine Klausel in einem Mietvertrag die besagt: „…jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, …bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Der Vermieter darf dem Mieter eine Kleintierhaltung in einer Mietwohnung nicht untersagen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06). Kleintiere sind Tiere die in der Regel keine Belästigungen anderer Hausbewohner oder Beschädigungen der Mietwohnung verursachen können, hierunter fallen u.a. Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische, Chinchillas, kleine ungiftige Schlangen. Keine Kleintiere sind u.a. hingegen Hunde und Katzen.
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 61/17 – Urteil vom 21.09.2017 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11. Januar 2017, Az. 3 Ca 1085/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch einen […]