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Eingliederungszuschuss – ältere Arbeitnehmer

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az: L 7 AL 3306/05
Urteil vom 24.05.2007

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer.

Die Klägerin beantragte am 25. Oktober 2002 die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer für die Dauer von drei Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes für die Einstellung des am 21. Februar 1949 geborene G. J. R. (im folgenden R.) als Reisebusfahrer. R. war zuvor bereits vom 1. Juni 1995 bis 31. Oktober 1998 bei der Klägerin als Busfahrer beschäftigt gewesen, danach war er bis 4. Juni 1999 arbeitslos und vom 5. Juni 1999 bis 31. August 2001 wiederum als Busfahrer beschäftigt. Anschließend war R. arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank. Mit der Klägerin schloss er am 28. Oktober 2002 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. Mai 2003. In dem Antrag gab die Klägerin ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.250,00 EUR netto inklusive Spesen und Übernachtungspauschale sowie Lenkzeiten von 60 Stunden wöchentlich an. Nach einem Aktenvermerk vom 25. Oktober 2002 fand an diesem Tag ein Telefonat zwischen der Beklagten und der Klägerin statt, bei welchem für R. eine Trainingsmaßnahme für drei Wochen sowie Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer für drei Monate in Höhe von 50 % angeboten wurde, wenn eine Einstellung erfolge. Aufgrund dieses Telefonats wurde der Antragsvordruck an die Klägerin versandt.

Mit Bescheid vom 20. März 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Gewährung der Leistung könne nur für die dauerhafte Eingliederung von Arbeitnehmern gewährt werden, d.h. wenn nach der Gesamtsituation davon auszugehen sei, dass die Beschäftigung auf nicht absehbare Zeit fortbestehe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Gewährung der Leistungen sei nur möglich, wenn bei Tarifgebundenheit der Arbeitgeber zu tariflichen Bedingungen beschäftigt werde oder sofern Tarifgebundenheit nicht vorliege, der ortsübliche Lohn gezahlt würde. Die im Antrag angegebene Bezahlung entspreche weder den tariflichen Bedingungen, noch sei sie ortsüblich. Des Weiteren sei eine Einhaltung des Bundesurlaubsgesetzes nicht erkennbar. Das Arbeit[…]


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