Das Amtsgericht Tiergarten hat ein Urteil über die verbotswidrige Benutzung einer Digitalkamera als organisatorisches Gerät gefällt. Der Betroffene stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der jedoch vom Antragsteller verworfen wurde. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ws (B) 262/20 – 162 Ss 104/20 >>>
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbußen bis 100 Euro
In Fällen, in denen die verhängte Geldbuße 100 Euro nicht übersteigt, ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn die Fortbildung des materiellen Rechts oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgreich geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch weder eine ausreichende Rüge bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben, noch erfordert der vorliegende Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts.
Digitalkamera als organisatorisches Gerät gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO)
Das Gericht stellte fest, dass eine Digitalkamera, die während der Fahrt in der Hand gehalten und bedient wird, als ein der Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu erfassen ist. Die Aufzählung in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend. Daher können auch andere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, unter die Verbotsnorm fallen. Eine Digitalkamera mit Flachbildschirm und Menüoptionen fällt demnach ebenfalls unter diese Regelung.
Verletzung des Verbots durch Bedienung der Digitalkamera
Für eine Verletzung des Verbots nach § 23 Abs. 1a StVO ist ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens der Kamera mit einer der Bedienfunktionen des Geräts erforderlich. Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts ohne das Hinzutreten eines Benutzungselements erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Die konkrete Nutzung einer Bedienfunktion muss nicht festgestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass das Tippen auf der in der Hand gehaltenen Digitalkamera unter die bestehenden Leitsätze zur Nutzung von elektronischen Geräten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO fällt.
Geltung der alten Straßenverkehrsordnung (StVO) bei begangener Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Gericht stellte fest, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vor dem Inkrafttrete[…]