Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbruchsdiebstahl – Beweislast des Versicherungsnehmers

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Düsseldorf
Az: 9 O 82/09
Urteil vom 10.08.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung unter Einbeziehung der VHB 92. Am frühen Morgen des 21.11.2004 meldete er der Polizei einen Einbruch in seine Wohnung. Durch die Beamten konnten in Höhe der Schließzunge nur geringfügige Spuren an der Wohnungseingangstür in Form von leichten Lackabsplitterungen und Einkerbungen am Rahmen sowie der Gummidichtung festgestellt werden.
Der Kläger behauptet, am 20.11.2004 habe er mit seiner gesamten Familie Verwandte besucht. Beim Verlassen der Wohnung habe seine Ehefrau die Wohnungseingangstür zugezogen und den Schlüssel zweimal im Schloss umgedreht. Entwendet worden seien aus der Wohnung Bargeld, Schmuck und diverse weitere Gegenstände. Unter Berücksichtigung der Kosten zur Reparatur der Tür und der vereinbarten Versicherungsbedingungen habe die Beklagte daher 12.149,- € zu erstatten.
Nachdem er gegenüber der Beklagten einen Mahnbescheid i.H.v. 16.849,- € nebst außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 877,44 € erwirkt hatte, beantragt der Kläger nun unter Klagerücknahme im übrigen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.149,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.12.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 837,52 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet u.a. das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Einbruchschadens.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Akte StA Wuppertal Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 1, 49 VVG i.V.m. den VHB 92 nicht zu.
Das vom Versicherungsnehmer darzulegende und zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ist vorliegend nicht[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv