LG Ingolstadt – Az.: 14 S 2016/16 – Urteil vom 22.05.2017
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 08.12.2016, Az.: 11 C 1515/16 wie folgt abgeändert:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.834,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.07.2016 zu bezahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.834,12 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten ursprünglich die Herausgabe ihres Pkw BMW X 1, amtliches Kennzeichen —. Erstinstanzlich erfolgte eine Zug-um-Zug Verurteilung zur Herausgabe dieses Fahrzeuges an die Klägerin gegen Zahlung in Höhe von 4.780,57 €.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung nicht nur die in der 1. Instanz geltend gemachte Herausgabe, da der offenstehende Rechnungsbetrag von ihr zwischenzeitlich bezahlt wurde, um den Pkw wieder zu erlangen. Mit der Berufung wird nun die Rückzahlung des nicht geschuldeten Rechnungsbetrages in Höhe von 4.834,12 € geltend gemacht.
Die Änderung ist zulässig, da das Ereignis erst nach dem Urteil der 1. Instanz eingetreten ist, die Klägerin den Rechnungsbetrag vollständig am 12. und 13.12.2016 gegenüber der Beklagten ausgeglichen hat und sich die Parteien darüber einig waren, dass dies ohne Präjustiz im Hinblick auf das laufende Berufungsverfahren erfolgen sollte.
Der um 53,55 € höhere Betrag beruht darauf, dass erstinstanzlich lediglich die Kostenaufstellung, jedoch nicht die tatsächlich bezahlte Rechnung vom 29.06.2016, Anlage K 7, zugrunde gelegt wurde.
Die Klägerin trägt im Rahmen der Berufungsbegründung vor, dass sich die Beklagte gerade nicht auf § 1000 BGB berufen könne, da ihr aufgrund des vorangegangenen Geschehensablaufes bekannt war, dass zum einen der ursprüngliche Reparaturumfang viel niedriger war und zum anderen, dass eine Reparatur von der Beklagten gerade nicht gewünscht worden sei. Damit habe sie be[…]