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Verkehrsunfall – Abtretung Mietwagenkostenersatzanspruch an Reparaturwerkstatt

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AG Berlin-Mitte – Az.: 111 C 3047/11 – Urteil vom 06.03.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1, 1fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte ist dem Grunde nach unstreitig zum Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 29. April 2010 auf der Goethestraße in Berlin verpflichtet, bei dem der VW Transporter (… …) beschädigt wurde. Die Klägerin macht aufgrund der Abtretung des Anspruches „auf Erstattung des Restbetrages in Höhe von 1.118,55 € aus der Mietwagenrechnung“ der Klägerin gegen die Beklagte vom 20. Dezember 2010 / 28. Januar 2011 (Anlage K1; Blatt 5 d. A.) Ansprüche geltend. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung vom 21. Mai 2010 (Anlage K2; Blatt 6 d. A.) in Höhe von 1.687,00 € netto nur 568,45 €. Auf ihrer allgemein zugänglichen Internetseite „…..de“ bietet die Klägerin unter der Rubrik „Service & Teile“ folgende Leistung an: „Schadenabwicklung Wer den Schaden hat, bekommt auch noch jede Menge Unannehmlichkeiten. Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden. Oft wird Unfallgeschädigten nahe gelegt, die Vertrauenswerkstatt des Versicherer aufzusuchen. In einer solchen Situation sollten Sie – sofern möglich – genau prüfen, ob Reparaturvorgaben des Herstellers beachtet werden. Wir empfehlen Ihnen der Werkstatt Ihres Vertrauens den Vorzug zu geben – hier sind Wartung und Reparatur auch auf bestmöglichen Werterhalt ausgerichtet. Überlassen Sie Schadenabwicklung nicht allein dem leistungspflichtigen Versicherer des Unfallgegners – sorgen Sie vielmehr dafür, dass Ihr Recht und Ihnen zustehende Ansprüche berücksichtigt werden. Wir helfen Ihnen gerne! Schadenabwicklung Unsere qualifizierten Serviceberater kümmern sich persönlich um Ihren Fall.“ Die Klägerin meint, sie erbringe keine Rechtsdienstleistung. Die Mietwagenkosten könnten auf Basis des Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 geschätzt werden. Sie sei berechtigt, für unfallbedingte Zusatzleistungen einen Zuschlag von 20 bis 30 % zu erheben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.118,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Einziehung der Forderung verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Mietvertrag (Anlage B4; Blatt 24 d. A.) sei nicht mit der Klägerin geschlossen. Der Transporter sei fahrbereit und verkehrssicher gewesen. Sie bestreitet die Höhe der Mietforderung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, den Ersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten geltend zu machen. Denn die Abtretung ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG unwirksam. Zwar ist die Einziehung einer Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Hier liegt jedoch – anders als in dem vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 31. Januar 2012, VI ZR 143/11 – keine Nebenleistung vor, die gemäß § 5 RDG zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Autovermieters gehört….


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