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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: verabredeter Unfall – abweichende Unfalldarstellung

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Kammergericht Berlin
Az: 12 U 57/04
Urteil vom 26.09.2005

In Sachen hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 14. Januar 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 O 386/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 wird teilweise aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.127,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Der Kläger trägt vorab die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 15. Januar 2003. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG a. F.; 823 BGB, § 3 Nr. 1, Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die ihm aufgrund des streitigen Schadensereignisses vom 12. Januar 2002 auf der Britzer Straße in Berlin entstanden ist.

1. Die Berechtigung des Klägers Ersatzansprüche wegen der Beschädigung des Pkw Honda Accord mit dem amtlichen Kennzeichen n -nnnn geltend zu machen, ergibt sich aus § 1006 BGB. Nach der Aussage des Zeugen Rnnn Bnnn sowie nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1) gegenüber dem Landgericht und dem Inhalt der bei der Beiakte befindlichen Verkehrsunfallmeldung war der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt Fahrer und damit Besitzer des streitgegenständlichen Pkws. Mithin streitet für ihn die Vermutung aus § 1006 BGB, auch Eigentümer dieses Fahrzeugs gewesen zu sein.

2. Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, wenn es ausführt, aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Snnn stünde fest, dass die geltend gemachten Schäden an dem Honda Accord in ihrer Gesamtheit nicht auf einen Zusammenstoß mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Ford Fiesta zurückzuführen seien.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auf Seite 26 ausgeführt[…]


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