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Grunddienstbarkeit – Gestattung des Übergangs eines Flurstücks

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LG Hamburg – Az.: 302 O 373/13 – Urteil vom 24.05.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.465,15 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 313,86 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 83% und die Beklagte 17% zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 38.221,70 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht sowie die Unterlassung, mit einem Kraftfahrzeug das Grundstück des Klägers zu überfahren.

Die Parteien sind Nachbarn in der H. Str. in H.- O.. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 140 und 141, erworben durch notariellen Kaufvertrag vom 13.12.2012 von der Voreigentümerin J. (Anlage K10), die Beklagte ist Eigentümerin der Flurstücke 142 und 143 (vgl. die Liegenschaftskarte Anlage K1). Aufgrund Vereinbarung in den Kaufverträgen vom 07.04.1936 (Anlage B7) und 07.06.1937 (Anlage B6) sowie Eintragungsbewilligung vom 25.08.1937 (Anlage B5) ist in dem Grundbuch zu dem Flurstück 141 des Klägers eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Beklagten mit folgendem Wortlaut eingetragen (Anlage K33 bzw. B4):

Der jeweiliger Eigentümer der noch im Grundbuch von O. Blatt… eingetragenen Parzelle 1308/17 des Kartenblatts 1 der Gemarkung O. ist berechtigt, die Parzelle 1292/17 als Übergang zu benutzen und die Versorgungsleitungen auf dieser Parzelle zu verlegen.

Im Zuge von Baumaßnahmen der Beklagten an ihrem Grundstück im Jahr 2012 wurde eine Baustraße unter Entfernung des Plattenbelags auf der Zufahrt (Flurstück 141) und dem Garagenvorplatz (Flurstück 140) errichtet, auf dem Flurstück 140 wurden zwei viertelkreisförmige Gartenmauern (nachfolgend die „Ohren“) und drei Stufen der Eingangstreppe zum Gebäude entfernt, schließlich wurde ein Teil der das Flurstück 141 begrenzenden Hecke entfernt. Bezüglich des Schriftwechsels zu den Bauarbeiten zwischen der Voreigentümerin J. und der Beklagten wird auf die Anlage K4 bis K8 verwiesen. Bezüglich der Örtlichkeiten wird auf die Lichtbilder in den Anlagen K2, K3, K9, B1, B2 verwiesen. Der Kläger selbst ließ im Zuge von Sanierungsarbeiten an seinem Gebäude im Jahr 2013 eine Kelleraußenwandabdichtung mittels Verlegung einer Drainage vo[…]


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