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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – mut- oder böswillige Fahrzeugbeschädigung

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LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 213/16 – Urteil vom 25.04.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.070,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung geltend.

Die Klägerin handelt mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, die sie auf ihrem Firmengelände in der …. in … zum Kauf anbietet. Das Firmengelände ist ringsum von einem etwa 2,5 Meter hohen massiven Metallgitterzaun umgeben. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für ihre Fahrzeuge einen Versicherungsvertrag für Kfz-Handel und -Handwerk mit den Sparten Kfz-Haftpflichtversicherung und -Vollkaskoversicherung. Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Kfz-Handel und -Handwerk „AKBKHH“ (auszugsweise als Anlage K 2, Bl. 18ff d.A.) sowie entsprechende Sonderbedingungen „SBKHH“ (auszugsweise als Anlage K 3, Bl.22ff d.A.). Je Schadenfall gilt laut Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 10ff d.A.) eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.300,00 €. Weiterhin ist dort festgehalten, dass Fahrzeuge mit Schlüsseltresoren nur bis zu einem Einkaufswert von bis zu 8.500,00 € mitversichert gelten, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Sondervereinbarung nur die Teilkaskoversicherung betrifft.

Auf dem Firmengelände der Klägerin befand sich am 21.07.2015 unter anderem ein dieser gehörender Kia Sportage mit einem Einkaufspreis von 21.031,00 € netto. Das Fahrzeug war in abgeschlossenem Zustand auf dem Betriebsgelände geparkt, der Schlüssel befand sich in einem ebenfalls verschlossenen Schlüsseltresor an der Fahrertür. Nach Betriebsschluss verschafften sich zwei Täter am 21.07.2015 Zugang zum Firmengelände der Klägerin, brachen die Schlüsseltresoren an dem benannten Kia Sportage sowie einem Fahrzeug der Marke Seat auf und entwendeten die beiden Fahrzeuge sodann, wobei zuvor einer der[…]


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