LG Paderborn – Az.: 2 O 380/20 – Teilurteil vom 26.02.2021
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses sowie des Ergänzungsnachlasses des am … verstorbenen Herrn X durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen nebst Angabe der wertrelevanten Faktoren, Bankguthaben, Bargeld, Versicherungsforderungen, Schließfächer mit Inhaltsbeschreibung, Unternehmensbeteiligungen, Erwerbsgeschäfte,
alle beim Erbfall vorhandenen Verbindlichkeiten, alle Schenkungen und Anstandsschenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Ableben am … gewährt hat, einschließlich Schenkungen auf den Todesfall sowie Zuwendungen, die einem Dritten außerhalb des Nachlasses zufließen, insbesondere Lebensversicherungsansprüche, wenn ein Bezugsberechtigter genannt war,
alle Schenkungen ohne zeitliche Begrenzung, die der Erblasser unter Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalten oder ähnlichen Nutzungsvorbehalten gewährt hat,
alle Schenkungen / ehebedingte Zuwendungen ohne zeitliche Begrenzung, die der Erblasser an die Beklagte während der Ehezeit gewährt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten aus übergegangenen Recht zunächst Auskunft in Form eines schriftlichen Verzeichnisses über den Nachlass des am … verstorbenen Herrn X, um anschließend einen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch in einer nach Auskunftserteilung zu beziffernden Höhe geltend zu machen. Die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers.
Aus der Ehe mit der Beklagten gingen zwei Kinder hervor, nämlich X und der am … geborene X, der unter gesetzlicher Betreuung steht und seit dem 01.02.2018 Sozialhilfeleistungen unter anderem als stationäre Eingliederungshilfe vom Kläger erhält. Die monatlichen Kosten belaufen sich derzeit auf 1.371,66 EUR.
Die Beklagte und der Erblasser errichteten am 29.08.1988 vor dem Notar T in M ein gemeinschaftliches Testament (Anlage K1). Darin haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zum Schlusserben haben sie ihren Sohn X, den Bruder des Leistungsberechtigten, bestimmt. Weiterhin heißt es dort: „Unser Sohn X wird auf den Pflichtteil gesetzt. Diese Regelung bezüglich des Schlußerben haben wir reiflich überl[…]