LG Arnsberg – Az.: 4 O 285/16 – Urteil vom 01.02.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung aus einer bei diesem abgeschlossenen Hausratsversicherung.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht ein Hausratsversicherungsvertrag, der unter anderem Schäden durch einen Wohnungseinbruchdiebstahl absichert.
Am 05.12.2015 bemerkte Ehefrau des Klägers den Verlust einer im ersten Obergeschoss des Hauses X-Straße XX unter einem Sofa versteckten Geldkasse. Sie erstattete am selben Tag Strafanzeige. In der Sachverhaltsschilderung des zuständigen Polizeibeamten ist unter anderem festgehalten: „An allen Fenstern und Türen des Wohnhauses konnten keinerlei Einbruchsspuren festgestellt werden. Lediglich an einer Seiteneingangstür konnte ein verbogenes und bereits angerostetes Blech festgestellt werden. Nach Angaben des Geschädigten ist dieses Blech schon seit Jahren verbogen.“
Am 09.12.2015 erfolgte auf Bitten der Ehefrau des Klägers eine erneute Untersuchung der „Eingangstür zum Kontor“, bei der es sich um die bereits in der Anzeige vom 05.12.2015 bezeichnete Seiteneingangstür handelt. In dem zugehörigen Aktenvermerk vom 09.12.2015 ist ausgeführt: „Die Tür weist unterhalb des Schlosses, von außen Beschädigungen auf, leicht nach außen gebogen. Diese Spuren sind älteren Ursprungs. Ebenfalls ist die Türdichtung im Rahmen an gleicher Stelle/Höhe leicht beschädigt … Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Kontortür mit einem geeigneten Gegenstand ohne weitere sichtbare Beschädigung der Tür im Tatzeitraum geöffnet wurde.“
Am 18.12.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der örtlichen Kriminalpolizei ferner mit, dass sie inzwischen festgestellt habe, dass auch ihr im Schlafzimmerschrank aufbewahrter Schmuck fehle. Der Schmuck sei in sechs Schmuckkästchen gewesen. Da die Schmuckkästchen nach der Entwendung der Geldkasse noch vorhanden gewesen seien, habe sie den Inhalt nicht weiter kontrolliert, weshalb der Verlust des Schmucks erst später aufgefallen sei.
Der Beklagte beauftragte in der Folgezeit die Firma G damit, vorhandene Gebäudebeschädigungen darauf zu überprüfen, ob sie auf einen Einbruch zurückzuführen seien. Ferner beauftragte der Beklagte den Sachverständigen U mit der Begutachtung des Schadens. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Lichtbil[…]