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Anspruch auf Verlängerung der Straßenmarkierung gegenüber Grundstückszufahrt

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Verlängerung der Straßenmarkierung: Kein Anspruch für Grundstückseigentümer
In einem kürzlich ergangenen Urteil wurde der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Verlängerung einer Straßenmarkierung gegenüber seiner Grundstückszufahrt abgewiesen. Der Kläger argumentierte, dass die bestehende Markierung nicht ausreichend sei, um das Parken von Fahrzeugen gegenüber seiner Zufahrt zu verhindern, was das Ein- und Ausfahren erschwert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 K 5943/18 >>>

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Der Fall: Straßenmarkierung und Grundstückszufahrt
Der Kläger forderte die Verpflichtung der Beklagten, eine gegenüber seiner Grundstückszufahrt befindliche Straßenmarkierung zu verlängern. Er argumentierte, dass die aktuelle Markierung nicht ausreichend sei, um das Parken von Fahrzeugen gegenüber seiner Zufahrt zu verhindern. Dies würde das Ein- und Ausfahren aus seinem Grundstück erheblich erschweren.
Die Argumentation der Beklagten
Die Beklagte argumentierte, dass eine Verlängerung der Straßenmarkierung nicht notwendig sei. Sie stellte fest, dass die Anbringung der Grenzmarkierung kein selbständiges Parkverbot begründet habe, welches erweitert werden müsste. Darüber hinaus argumentierte sie, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden sollten, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass die Klage keinen Erfolg hat. Es stellte fest, dass der Straßenanlieger zwar einen Anspruch darauf hat, dass die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens seine Belange berücksichtigt. Allerdings sei eine entsprechende Ermessensentscheidung erst dann eröffnet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne dieser Bestimmung vorliegen.
Bewertung der örtlichen Verhältnisse
Das Gericht stellte fest, dass die Fahrbahn in diesem Bereich lediglich 4,58 m breit ist und somit den Orientierungswert von 5,50 m unterschreitet. Allerdings zeigte sich bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung, dass der Kläger auch im Fall des Parkens von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite nicht daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, in sein Grundstück ein- oder von dort auszufahren. Es wurde berücksichtigt, dass auf Teilen der der klägerischen Einfahrt gegenüberliegenden Fahrbahn b[…]


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