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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber

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ArbG Gelsenkirchen – Az.: 2 Ca 2166/16 – Urteil vom 14.06.2017

1. Das Versäumnisurteil vom 12.04.2017 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Kündigungsschutzanträge abgewiesen werden.

2. Im Übrigen ist das Versäumnisurteil vom 12.04.2017 wirkungslos.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 33.111,12 Euro.

4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 24.833,34 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der 1971 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.11.2012 zunächst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, seit dem 01.08.2014 in Vollzeit in den Bereichen Verwaltung, Organisation und Administration bei dem Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt – nach einer Gehaltserhöhung um 200 Euro zum 01.08.2016 – auf 7.650 Euro. Daneben erhielt er mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe von zuletzt 7.533,33 Euro brutto.

Der Beklagte betreibt in C eine Apotheke und beschäftigt ca. 87 Arbeitnehmer. In dem Betrieb des Beklagten werden auch Krebsmedikamente, sog. Zytostatika, in einer eigenen Abteilung hergestellt und verkauft. Die Parteien kennen sich seit über 40 Jahren; die Eltern der Parteien pflegten einen guten Kontakt. Das Gebäude der Apotheke befindet sich seit über 150 Jahren im Besitz der Familie des Beklagten, die noch heute in dem Gebäude wohnt.

Den Mitarbeitern des Beklagten ist der private Bezug von Medikamenten erlaubt. Jeder Mitarbeiter, so auch der Kläger, verfügt über eine eigene Kundennummer. Gemäß ausdrücklicher Dienstanweisung dürfen die Rechnungen ausschließlich durch einen anderen Mitarbeiter und an einer der im Verkaufsraum vorhandenen Kassen oder per Überweisung als bezahlt verbucht werden. Unabdingbare Voraussetzung ist zudem, dass die Bezahlung spätestens am Monatsende erfolgt. Hierbei war es unter anderem Aufgabe des Klägers, die Rechnungen für die Mitarbeiter zu erstellen und diese nur bei nachgewiesener Bezahlung als bezahlt zu markieren.

Im Zeitraum vom 02.01. bis 28.11.2015 bezog der Kläger in der Apotheke des Beklagten unter seiner Kundennummer Medikamente im Wert von insgesamt ca. 460 Euro. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage B6 (Bl. 107ff d. A.) verwiesen. Im Warenwirtschaftssystem tauchte dies unter „Kunden Abverkauf“ mit der Zahlungsart „Kredit“ auf. Im Juli 2016, der genaue Zeitpunkt und die genauen Umstände sind streitig, erstellte der Kläger […]


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