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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeldhöhe bei Ausschlagen eines oberen Schneidezahnes

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LG Offenburg- Az.: 2 O 543/18

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.304,56 € nebst Zinsen aus 1.304,56 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 68%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 32 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 13.11.2019 auf 13.656,30 €, danach auf 13.574,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz infolge einer handgreiflichen Auseinandersetzung vor und im Restaurant des Klägers.

Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger betreibt in der B-straße in K. das Restaurant „L.“. Der Vater des Beklagten zu 4) betreibt nebenan das Restaurant „A.“. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind Geschwister.

Am Vormittag des 10.05.2015 kam es auf der videoüberwachten Terrasse des Restaurants des Klägers zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die sich im Ladenlokal des Klägers fortsetzte. An der zunächst verbalen Auseinandersetzung waren auf Seiten des Klägers auch die Zeugen U.Y. und B.Y. (im Folgenden auch: „Lager Y.“) sowie auf Seiten der Beklagten die Zeuginnen H.D. und C.D. (im Folgenden auch: „Lager D./P.“) beteiligt.

Aufgrund der Handgreiflichkeiten erlitt der Kläger ein Hämatom unter dem rechten Auge, eine stecknadelkopfgroße Wunde an der rechten Schädeldecke, eine Thoraxprellung, eine Schürfwunde am Handgelenk sowie eine Schädelprellung. Zudem wurde ihm der rechte obere Schneidezahn ausgeschlagen, wobei es im Arztbericht heißt: „bei schlechtem Zahnzustand“ (vgl. Anlage K5). Der Kläger wurde vom Deutschen Roten Kreuz mit dem Krankenwagen ins O-Klinikum in K. verbracht, wo er auf eigenen Wunsch noch am gleichen Tag wieder entlassen wurde. Er war vom 12.05.2015 bis 29.05.2015 krank geschrieben. Er trägt mittlerweile eine provisorische Zahnprothese. Der Kläger ließ sein Restaurant von einem französischen Unternehmen für 2.680,00 € netto renovieren sowie eine kaputte Glasscheibe im Eingangsbereich für 980,00 € netto austauschen (vgl. die Rechnung unter Anlage K4). Für den Krankentransport und die anschließende Behandlung im Krankenhaus wurden ihm 322,91 € bzw. 160,00 € vom Deutschen Roten Kreuz bzw. vom O-Klinikum in Rechnung gestellt (Anlagen K6 – K8). Darüber hinaus holte sich der Kläger im Septem[…]


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