LG Hamburg -Â Az.: 318 S 67/16 -Â Urteil vom 24.11.2017
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 09.06.2016, Az. 303b C 26/15, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 38 % und die Beklagten 62 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf ⬠23.400,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder der WEG A.- Z.-StraÃe…, … H. und streiten in der Berufungsinstanz um den Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, einer Vereinbarung zuzustimmen, mit der ihm an bestimmten Terrassenflächen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden soll.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 09.06.2016 verurteilt, dem Vereinbarungsantrag vom 06.05.2015 (Anl. K 8) insoweit zuzustimmen, als dem Wohnungseigentum 002 der WEG A.- Z.-StraÃe… in… H. das nachfolgend beschriebene Sondernutzungsrecht zugewiesen werde, sowie die notwendigen grundbuchrechtlichen Erklärungen abzugeben, damit diese Vereinbarung in das Grundbuch eingetragen werden könne: Das Sondernutzungsrecht beziehe sich auf einen Teil der in der Anlage K 6 grün umrandeten Fläche, nämlich die mit âTERRASSE 4,20 m²â bezeichnete Fläche im AuÃenbereich auf der Südseite des Gebäudes in der dortigen Gebäudenische, wobei die Fläche nach Norden und Westen hin jeweils von der Wohnung 002 umgrenzt werde, nach Osten hin an die in der Anlage K 6 gelb umrandete Terrassenfläche vor der Wohnung 001 angrenze und nach Süden hin auf derselben Höhe wie die Fluchtlinie der vorspringenden Gebäude ende. Im Ãbrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Kläger der begehrte Zustimmungsanspruch gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG nur insoweit zustehe, als sich dieser auf die im Grundplan vom 25.01.1983 (Anl. K 1) als âTERRASSE 4,20 m²â bezeichnete Fläche in der Nische auf der Südseite des Gebäudes beziehe. Nach der bestehenden Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung vom 07.10.1983 nebst Ergänzung vom 26.01.1984 (Anl. K 2) sei weder dem klägerischen Wohnungseigentum 002 noch dem Wohnungseigentum 001 der Beklagten zu 1) und 3) ein Sondernutzungsrecht an irgendwelchen AuÃ[…]