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Betäubungsmitteldelikt – Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfund

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OLG Koblenz – Az.: 1 OLG 4 Ss 173/15 – Beschluss vom 12.06.2017

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Bad Kreuznach vom 29. Juli 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Bad Kreuznach verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach den Tatfeststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wurden im Wohnanwesen des Angeklagten in …[Z] bei einer Durchsuchung am 9. September 2014 zwei Indooranlagen zur Aufzucht von Hanf mit 290 Setzlingen, eine nicht mehr in Betrieb befindliche Indooranlage, verschiedene Gläser und Tüten mit Marihuanapollen, fertig zubereitetes Marihuana und ein Stück Haschisch aufgefunden. Ferner befand sich der Angeklagte im Besitz einer Vielzahl leerer Griptütchen, einer Feinwaage und Resten von Amphetamin. Die aufgefundenen Betäubungsmittel beliefen sich auf 274,7 Gramm Marihuana und 56 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 16,35 Gramm Tetrahydrocannabinol. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ergibt sich ferner die Entwicklung des Tatverdachts gegen den Angeklagten. Das Urteil beschreibt insoweit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund eines an die Polizeibehörden weitergeleiteten Briefes des Angeklagten, mit dem dieser bei einem niederländischen Unternehmen Hanfpflanzen oder -samen bestellen wollte.

Mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Sprungrevision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Er beanstandet insbesondere, dass die gegen ihn gerichteten Beweise unter Verstoß gegen Art. 10 GG erhoben worden seien, und folgert hieraus ein umfassendes Beweisverwertungsverbot. Die gegen ihn gerichtete Durchsuchungsanordnung hält er für rechtswidrig, da sie bereits formellen Anforderungen nicht genüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf eine Verwerfung der Revision als unbegründet angetragen. Die erhobenen Verfahrensrügen hält sie für unzulässig, da der Angeklagte Einzelheiten aus dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren nicht vorgetragen habe.

II.

Das nach § 335 StPO als Sprungrevision statthafte, fristgerecht angebrachte sowie frist- und formgerecht begründete Rechtsmittel erzielt keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte jedenfalls sinngemäß beanstandet, dass verwendete Beweismittel aufgrund eines Grundrechtsverstoßes fehlerhaft erhoben worden und[…]


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