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Verkehrsunfall: Erstattung überhöhter Werkstattkosten durch Schädiger

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AG München, Az.: 332 C 4359/18, Urteil vom 16.04.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2017 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.08.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber der Werkstatt „Autohaus … GmbH, aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 428,64 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann die weiteren Reparaturkosten in Höhe von 428,64 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG ersetzt verlangen.

Die Haftung der Beklagten Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig ist allein die Frage, ob der Kläger nach tatsächlich durchgeführter Reparatur weitere Reparaturkosten in Höhe von 428,64 € von den Reparaturkosten insgesamt laut Rechnung in Höhe von 5979,03 € ersetzt verlangen kann.

Das Werkstattrisiko hat grundsätzlich die Beklagte zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten, auch wenn diese tatsächlich überhöht wären, ersetzt verlangen kann .

Symbolfoto: ann0305/Bigstock

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderliche Reparaturmaßnahme handelt. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009, AZ: 8 O 97/09 m.w.N.). Dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verbleiben, […]


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