Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenvollversicherung – Behandlung lebensbedrohliche Erkrankung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Dortmund – Az.: 2 O 106/15 – Urteil vom 28.06.2017

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für die geplante Behandlung des beim Kläger vorliegenden Prostatakarzinoms durch eine Protonen-Bestrahlungstherapie in der Chirurgischen Klinik Dr. S in N im bedingungsgemäßen Umfang zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Versicherungsbedingungen zu den Versicherungsscheinen vom 07.05.1969, 30.07.1973 und 09.10.1976 zu übermitteln.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 25.000,00 EUR.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1938 geborene Kläger unterhält seit 1969 bei der Beklagten eine Krankheitskostenvollversicherung. Ambulante Heilbehandlungskosten sind nach Tarif GA 100 versichert. Streitig ist, ob die MB/KK 66 fortgelten, oder ob die MB/KK 2009 nebst den T1 Tarifbedingungen gelten.

Im Juni 2014 wurde beim Kläger ein Prostatakarzinom Gleason 3 + 4 diagnostiziert. Der Kläger beabsichtigte, eine Protonenbestrahlungstherapie durchzuführen und holte einen unverbindlichen Kostenvoranschlag der Klinik Dr. S vom 07.07.2014 betreffend eine Protonenbestrahlung mit voraussichtlich 21 Fraktionen über 42.887,65 EUR ein. Die Beklagte lehnte zunächst die Zusage einer Erstattung mit Schreiben vom 15.08.2014 ab. Mit Schreiben vom 12.11.2014 erklärte sie sich bereit, 15.202,53 EUR kulanzweise zu leisten. Die vom Kläger begehrte weitere Beteiligung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2014 ab. Auf Ersuchen des Klägers übersandte die Beklagte dem Kläger die Versicherungsscheine vom 30.04.1969, 10.07.1973 und 25.09.1976. Die jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbedingungen und der Tarifbeschreibungen übersandte sie dem Kläger trotz Aufforderungsschreibens seines Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2015 nicht, sondern lehnte dies mit Schreiben vom 04.12.2015 ab.

Der Kläger behauptet, die Protonentherapie sei zur Behandlung seiner Krebserkrankung medizinisch erforderlich. Der Kläger habe ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse, die Versicherungsbedingungen zu erhalten, um den Rechtszustand seines Vertrages prüfen zu können. Die nachträgliche Einbeziehung leistungseinschränkender Klauseln könne nicht auf Art. 1 Abs. 3 EGVVG gestützt werden.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für die geplante Beha[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv