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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urkundenfälschung – Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe zum Parken und Halten

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Was ist geschehen?
Der Pkw unseres Mandanten wurde von Mitarbeitern des städtischen Ordnungsamtes in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Konkret ging es um eine Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe, die in gewissen Bereichen das Parken und Halten bzw. das Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglicht. Zwar hatte unser Mandant eine solche Genehmigung in seinem Fahrzeug sichtbar ausliegen, diese wies jedoch den Anschein einer nachträglichen eigenhändigen Manipulation an, so dass das Ordnungsamt den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Urkundenfälschung, strafbar gemäß § 267 Abs. 1 StGB, weiterleitete. Das zuständige Amtsgericht hat sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung erlassen und unseren Mandanten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 500,00 Euro) verurteilt.
Möglicher Strafrahmen
Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt und sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.


Mehr zum Thema Urkundenfälschung unter:
»  https://www.strafrechtsiegen.de/urkundenfaelschung-und-urkundenunterdrueckung/

Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?
Wir haben zunächst einmal gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt.


Mehr zum Thema Strafbefehlsverfahren unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/das-strafbefehlsverfahren-was-sie-wissen-sollten/

Im Anschluss daran kam es zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht.


Mehr zum Thema Hauptverhandlung unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/der-ablauf-der-hauptverhandlung/

Wir konnten letztendlich erreichen, dass das Verfahren auf Kosten der Landeskasse gem. § 153 Abs. 2 StPO (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) eingestellt wurde.


Mehr zum Thema Verfahrenseinstellung unter:


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