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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeugnis: „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“

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Die Formulierung in einem Arbeitszeugnis, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“ hat, kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts von einem objektiven Dritten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Arbeitnehmer nach Auffassung des Arbeitgebers kein Interesse und keine Motivation an seinem Arbeitsplatz zeigte (BAG, Urteil vom 15.11.2011, Az: 9 AZR 386/10).[…]


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