Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenmächtige Wohnungsräumung durch Vermieter

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG München – Az.: 461 C 9942/17 – Urteil vom 27.06.2017

1. Die am 22.05.2017 erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt.

2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.926,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Wohnungsmieter im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiedereinräumung des Besitzes von der Beklagten.

Mit Mietvertrag vom 05.12.2016 mietete der Kläger von der Beklagten die streitgegenständliche Wohnung in der … in München.

Der Mietvertrag enthält in Nummer 2.1 eine Befristung bis zum 01.03.2017.

Zum näheren Inhalt des Mietvertrages wird auf die Anlage A1 Bezug genommen (Bl. 5).

Mit Schreien vom 14.03.2017 wies die Beklagte den Kläger daraufhin, dass aus ihrer Sicht das Mietverhältnis abgelaufen sei.

Am 17.05.2017 mittags verließ der Kläger die Wohnung. Als er am selben Tag gegen 16.00 Uhr zurückkehrte, hatte die Beklagte das Schloß ausgewechselt.

Der Kläger wandte sich daraufhin an die Polizei. Der Beamte der PI 42 vereinbarte telefonisch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, dass gegen 19.00 Uhr Mitarbeiter der Beklagten vor Ort sein und dem Kläger Zutritt zur Wohnung gewähren würden.

Gegen 19.00 Uhr verweigerten Mitarbeiterin der Beklagte dem Kläger den Zutritt. Die Mitarbeiter waren nur bereit, einer dritten Person Zugang zu gewähren, damit diese die nötigsten Dinge des Klägers aus der Wohnung hole. Dies lehnte der Kläger ab.

In der Nacht am 18.05.2017 zwischen 1 Uhr und 2 Uhr brach der Kläger in die Wohnung ein, indem er die Fensterscheibe einschlug und so die Terrassentür öffnete.

Am 18.05.2017 gegen 11.30 Uhr verschafften sie Mitarbeiterder Beklagten gegen den Willen des Klägers Zugang zur Wohnung und räumten die Sachen des Klägers aus der Wohnung.

Der Kläger beantragte am 22.05.2017 eine einstweilige Verfügung. Diese wurde mit Beschluss vom 22.05.2017 mit folgendem Inhalt erlassen (Bl. 7):

1. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller den Besitz an der Wohnung …, Erdgeschoss, Wohnung Nummer … in 80339 München, wieder einzuräumen und den ursprünglichen Zustand inklusive der zuvor vorhandenen Möbel wieder herzustellen.

2. Der Antragssteller ist berechtigt, sich durch einen Gerichtsvollzieher in den Besitz einweisen zu lassen.

3. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordn[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv