LG Flensburg – Az.: 2 O 225/12 – Urteil vom 19.09.2014
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 7.322,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.099,16 Euro seit dem 22.10.2010 und auf 124,66 Euro seit dem 15.08.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher Herrn M. St., geboren am …., S. …, … B., aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.2010 gegen 20:40 Uhr auf der Straße A… in … H., Höhe Hausnummer 27, erwächst, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Die Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu Händen Herrn Rechtsanwalt H. O., …, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 63 Prozent und die Beklagte zu 1 zu 37 Prozent; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 26 Prozent und die Beklagte zu 1 zu 74 Prozent, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2 aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Motorradsturzes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Die Beklagte zu 1 ist Trägerin der Straßenbaulast für die Straße A…. Sie beauftragte die Beklagte zu 2 mit der Durchführung vo[…]