Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Verdachtskündigung/Tatkündigung – Darlegungs- und Beweislast

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 269/20 – Urteil vom 18.05.2021

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund -Kammern Neubrandenburg- vom 22.09.2020 zum Aktenzeichen 13 Ca 258/19 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen ist.

Die im August 1983 geborene, 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K1, Bl. 7 f. d. A.) ab dem 01.05.2019 bei dem Beklagten in einer Eisdiele als Servicekraft zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.118,00 € beschäftigt.

Am 23.06.2019 stand abends ein Trinkbecher, gefüllt mit Hartmünzen, im Tresen hinter verschiedenen Dosen mit Dingen, die für die Eisgarnierung benötigt werden. Der Beklagte vermutete, dass die Klägerin dieses Geld ohne in die Kasse einzubongen aus der Kasse entnommen hätte. Es handelte sich um 16,70 € in Münzen. Am 24.06.2019 entnahm die Klägerin den Betrag in Höhe von 16,70 € und teilte diesen mit ihrer Kollegin K..

Mit Schreiben vom 30.06.2019 (Bl. 9 d. A.) – der Klägerin am 01.07.2019 zugegangen – hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt (Bl. 9 d. A.).

Die Klägerin geht davon aus, dass diese Kündigung ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht nicht vor Ablauf des 31.07.2019 beendet hat und hat sich daher mit der am 18.07.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die außerordentliche Kündigung gewandt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ordentliche Kündigung könne das Arbeitsverhältnis lediglich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen aufgrund des Zugangs am 01.07.2019 zum 31.07.2019 auflösen.

Die außerordentliche Kündigung sei mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes unwirksam. Sie habe keine Pflichtverletzung begangen. Soweit ihr vorgeworfen werde, Trinkgelder behalten zu haben, sei sie dazu berechtigt. Die Klägerin behauptet, am 01.07.2019 habe der Beklagte sie auf den Trinkbecher und die darin befindlichen Münzen angesprochen. Sie habe dem Beklagten mitgeteilt, dass es sich hierbei um Trinkgelder von Kunden handle. Der Beklagte habe ihr darauf hin erklärt, dass das Trinkgeld nicht ihr gehöre, sondern in die Kasse zu legen sei. Der Beklagte habe in diesem Gespräch nicht erwähnt, dass er ihr vorwerfe, Gelder ni[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv