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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hotelbedienstete: Schadensersatzansprüche wg. Körperverletzung und Beleidigung

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AMTSGERICHT HAMBURG
Az.: 18A C 99/01
Urteil vom 09.01.2002

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 18A, aufgrund der am 12.12.01 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 410,– EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:
Wegen einer angeblichen Beleidigung und körperlichen Misshandlung durch einen Bediensteten des Hotels, in dem er seinen über die Beklagte gebuchten Urlaub verbrachte, verlangt der Kläger Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.
Der Kläger hielt sich in der Zeit vom 04.09. bis zum 18.09.2000 zusammen mit seiner Lebensgefährtin im Hotel Majesty Club Kemer Beach in Kemer/Türkei auf. Veranstalterin dieser Urlaubsreise war die Beklagte. Der Reisepreis für zwei Personen betrug ausweislich der Buchungsbestätigung (Anlage K 1) DM 3.544,–.
Am 12.09.2000, einem Tag mit viel Wind und entsprechendem Wellentreiben, lieh sich der Kläger von einem auf dem Hotelgelände befindlichen Sportgeräte-Verleih einen Jet-Ski aus, wobei er die „Jet-Ski Rules“ gemäß Anlage K 1 seines Schriftsatzes der Klägervertreter vom 19.09.2001 ausgehändigt erhielt. Als der Kläger schon kurz nach seiner Abfahrt auf dem offenen Meer kenterte, wartete er auf Hilfe. Daraufhin eilten zwei Bedienstete des Jet-Ski-Verleihs herbei. Über die weiteren Einzelheiten der Rettungsaktion streiten sich die Parteien.
Unstreitig ist nur, dass sich der Kläger am Abend jenes Tages an den Reiseleiter der Beklagten, Herrn …, wandte und behauptete, er sei im Zusammenhang mit der Nutzung eines ausgeliehenen Jet-Skis von einem Hotelbediensteten beleidigt und geschlagen worden. Zu einer befriedigenden Klärung des Sachverhalts kam es dabei nicht.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub forderte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 25.09.2000 Zahlung von insgesamt DM 4.392,– als Ersatz seiner Schäden. Dabei machte er DM 120,- für ein ärztliches Attest, DM 1.772,– als Rückerstat[…]


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