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Verkehrssicherungspflicht für Baum im öffentlichen Verkehrsraum

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OLG Köln – Az.: I-7 U 29/15 – Urteil vom 11.05.2017

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2015, Az: 5 O 372/14, wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.217,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte E, M & Partner aufgrund der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 EUR brutto freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.217,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache in vollem Umfang begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin aufgrund der am 09.06.2014 erfolgten Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs durch den Sturz der vor ihrem Wohnhaus gepflanzten, im Eigentum der Beklagten stehenden Scheinakazie gegen die Beklagte ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG in Höhe von 1.217,11 EUR zu.

a. Der Beklagten fällt eine Amtspflichtverletzung zur Last, da sie der ihr unstreitig obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

Die Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtige für den hier fraglichen Bereich hat gemäß § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen – etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche – ausgehen. Sie muss deshalb Bäume oder Teile derselben, die den Verkehr gefährden, entfernen.

Allerdings ist nicht jede von einem Baum ausgehende Gefahr von außen erkennbar. Deshalb kann etwa eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht verlangt werden, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwe[…]


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