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Testamentsauslegung – Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch Nachlassgericht

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Ersatztestamentsvollstrecker: OLG Köln klärt die Grenzen der gerichtlichen Ernennung
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sich mit einem komplexen Erbschaftsfall zu befassen, in dem die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers im Mittelpunkt stand. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren Halbbruder und ihren Cousin als Erben eingesetzt und eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Der ursprünglich benannte Testamentsvollstrecker nahm das Amt nicht an, und sein Sohn, der als Ersatz vorgesehen war, legte das Amt später nieder. Einige Jahre später beantragte die Miterbin des verstorbenen Cousins die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers, da der in den USA lebende Miterbe nicht an der Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirkte. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, und die Beschwerde gegen diese Entscheidung hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 16/20 >>>

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Kein automatischer Auffangtatbestand
Das OLG Köln stellte klar, dass das Nachlassgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen hatte. Es gab im Testament der Erblasserin kein ausdrückliches oder schlüssiges Ersuchen, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen. Die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) machen deutlich, dass § 2200 BGB keinen automatischen Auffangtatbestand für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers bildet. Es müssen vielmehr weitere Anhaltspunkte vorliegen, die den mutmaßlichen Willen des Erblassers erkennen lassen.
Stillschweigendes Ersuchen und mutmaßlicher Wille
Das Gericht ging auch auf die Frage ein, unter welchen Umständen ein stillschweigendes Ersuchen des Erblassers angenommen werden kann. Es muss erkennbar sein, dass der Erblasser den Willen hatte, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der ursprünglich benannten Person fortzuführen. Hierbei spielen die Gründe, die den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, eine entscheidende Rolle.
Konkrete Personen und unentgeltliche Amtsführung
Im vorliegenden Fall sprachen die Umstände gegen die Annahme eines stillschweigenden Ersuchens. Die Erblasserin hatte bereits einen Ersatztestamentsvollstrecker benannt und machte von der Möglichkeit einer weiteren Ersatzbenennung keinen Gebrauch. Zudem hatte sie konkrete, ihr bekannte Personen als Testamentsvollstrecker ernannt und das Amt sollte unentgeltlich geführt werden. Dies deutet darauf hin, dass es ihr auf […]


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