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Kindergeld – Beiträge des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

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BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 24/06
Urteil vom 14.12.2006

Leitsätze:
Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird .

Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat eine im Jahr 1975 geborene Tochter, für die er Kindergeld erhielt.
Am 1. Februar 2001 wurde die Tochter als Anwärterin in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt. Dies teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Schreiben vom 19. Januar 2001 mit. Da die monatlichen Bezüge der Tochter rund 1 900 DM betrügen und sie noch keine Vorstellungen über die Höhe der Werbungskosten habe, könne die Familienkasse die Kindergeldzahlung einstellen. Er werde ggf. am Ende des Jahres erneut Kindergeld für das Jahr 2001 beantragen.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2001 hob die Familienkasse daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2001 auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld zurück.
Im Mai 2002 legte der Kläger der Familienkasse eine Kopie des Einkommensteuerbescheids der Tochter für 2001 vor, in dessen Berechnungsteil die Einkünfte mit 13 007 DM (Bruttoarbeitslohn in Höhe von 22 943 DM abzüglich Werbungskosten in Höhe von 9 936 DM) angesetzt worden waren, und beantragte, das Kindergeld für das Jahr 2001 nachzuzahlen.
Die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. September 2002 ab, da die Tochter Einkünfte und Bezüge von mehr als 14 040 DM habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung –EStG–). Die Familienkasse erkannte bei ihrer Berechnung lediglich Werbungskosten in Höhe von 7 915,73 DM an.
Den Einspruch des Klägers, mit dem er weitere Werbungskosten der Tochter geltend machte, wies die Familienkasse durch Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 als unbegründet zurück. Auch bei Anerkennung weiterer Werbungskosten werde der J[…]


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