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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung einer einseitig letztwilligen Schlusserbeinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

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Streit um Schlusserbeinsetzung: Einseitig oder wechselbezüglich im Erbrecht?
Die Auslegung testamentarischer Verfügungen ist ein zentrales Thema im Erbrecht und kann oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Insbesondere bei der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments stehen Testierende vor der Entscheidung, ob Verfügungen einseitig oder wechselbezüglich getroffen werden sollen. Hierbei geht es um die Frage, ob und inwiefern die im Testament getroffenen Regelungen, insbesondere zur Schlusserbeinsetzung, nach dem Tod eines Ehepartners noch geändert werden können. Die korrekte Interpretation des Wortlauts und die Ermittlung der tatsächlichen Bedeutung und Absicht der Testierenden sind dabei von entscheidender Bedeutung. Oftmals sind juristische Fachbegriffe im Spiel, deren Verständnis und Anwendung durch Laien zu Unsicherheiten führen kann. Das Nachlassgericht ist dann gefordert, den wahren Willen der Erblasser zu ermitteln und eine gerechte Erbfolge sicherzustellen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 361/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass eine vom Wortlaut abweichende Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments nur möglich ist, wenn sicher ist, dass die Testierenden dem juristischen Fachbegriff eine andere Bedeutung zugemessen haben.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Fall betrifft die Auslegung einer „einseitig letztwilligen“ Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Formulierung „einseitig letztwillig“ eine wechselbezügliche oder einseitige Schlusserbeinsetzung darstellt.
Das Amtsgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 4 zurück, da es den Wortlaut des Testaments für eindeutig hielt.
Der Beteiligte zu 4 argumentierte, dass ein Laie die Bedeutung des juristischen Fachbegriffs nicht verstehen würde.
Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 waren der Meinung, dass der Wortlaut des Testaments eindeutig sei und der überlebende Ehegatte zu einer einseitigen Änderung befugt sein sollte.
Das Gericht betonte, dass Umstände vorliegen müssen, die sicherstellen, dass die Testierenden dem Begriff ei[…]


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