BUNDESGERICHTSHOF
Az.: AnwZ(B) 31/04
BESCHLUSS vom 18.04.2005
Leitsatz:
Das Erfordernis, daß die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. April 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht M. zugelassen. Zuvor war er als Rechtssekretär beim Deutschen X angestellt und bearbeitete dort arbeitsrechtliche Angelegenheiten von Gewerkschaftsmitgliedern. Er übte diese Tätigkeit persönlich und weisungsfrei aus; sie entsprach hinsichtlich der Bearbeitungs- und Büroabläufe – ausgenommen die Abrechnung – einer anwaltlichen.
Mit Antrag vom 31. Dezember 2002 hat der Antragsteller beantragt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ führen zu dürfen. Er hat zum Nachweis seiner praktischen Erfahrungen eine Liste mit 27 gerichtlichen und
43 außergerichtlichen Fällen, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, aus der Zeit von Ende 1999 bis Ende 2002 vorgelegt, außerdem eine Liste mit
44 gerichtlichen und 26 außergerichtlichen Fällen aus seiner Zeit als Rechtssekretär. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt, weil der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Satz 1 Buchst, c FAO) nicht erbracht sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. März 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO) und zulässig (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) – die Beschwerdefrist wurde durch Einlegu[…]