Streitfall um Sondereigentum: Der Balkon als Zankapfel in der Wohnungseigentümergemeinschaft
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann die Zuordnung von Gebäudeteilen wie Balkonen zu spezifischen Wohneinheiten rechtliche Komplexitäten hervorrufen, die zu Streitigkeiten führen. Das betrifft insbesondere die Frage, ob solche Gebäudeteile als Sonder- oder Gemeinschaftseigentum eingestuft werden. Im hier vorgestellten Fall spielt eine solche Auseinandersetzung eine Rolle: Die betroffenen Parteien (Beteiligte 1 und 2) hatten am 21.12.2017 eine notarielle Urkunde zur Aufhebung von Sondereigentum, Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten, Bestandteilszuschreibung und Anbaurecht erstellt. Hierbei ging es insbesondere um einen Balkon, der im Aufteilungsplan als Terrasse über den Sondereigentumseinheiten Nr. 4 und 5 bezeichnet wurde.
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Notarielle Urkunde und Grundbuchamt
Die in der notariellen Urkunde vorgenommenen Regelungen bezogen sich vor allem auf die Aufhebung von Sondereigentumsrechten an dem genannten Grundstück und der Terrasse. Ferner wurde das bisherige Sondereigentum Nr. 5 vollständig aufgehoben, und der bisherige Miteigentumsanteil zu 1/100 wurde auf die Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1 und Nr. … neu aufgeteilt. Es folgte die Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt am 10.01.2018 zur Vollziehung. Das Grundbuchamt äußerte jedoch in einem Schreiben vom 8.5.2019 Bedenken, indem es den betreffenden Balkon als Bestandteil des Sondereigentums einordnete, an dem kein Sondernutzungsrecht begründet werden könne.
Rechtslage und Beschwerde
Die Notarin legte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts ein. Sie argumentierte, dass das Schreiben des Grundbuchamts kein Mittel zur Beseitigung des Hindernisses enthalten hätte, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, dass der Antrag zurückzunehmen sei. Im Kontext des Sondereigentums ist es wichtig zu bemerken, dass es generell als möglich angesehen wird, dass ein zu einer Wohnung gehörender Balkon sondereigentumsfähig ist.
Komplexität der Sondereigentumsfähigkeit
Die Frage der Sondereigentumsfähigkeit eines Balkons kann nach herrschender Meinung sowohl bejaht als auch verneint werden. In diesem Kontext würde ein massiv mit einer Außenbrüstung versehener Balkon nicht nur als sondereigentumsfähig betrachtet, sondern würde auch der Alleinnutzung des Wohnungseigentümers dienen, dem er zu[…]