AG Dortmund – Az.: 423 C 4146/16 – Urteil vom 11.07.2017
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.916,18 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro B, N, … E, zu Gutachten Nr. …/… einen Betrag i.H.v. 409,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Rechtsanwälten C3 und Q2 i.H.v. 334,75 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, das sich am 31.03.2016 im Kreuzungsbereich H-F-Straße ereignet hat.
Am Unfalltag befuhr der Zeuge C mit dem Kfz der Klägerin die H in Dortmund in Fahrtrichtung zur Einmündung/Kreuzung der V-F-Straße. Im Kreuzungsbereich wollte der Zeuge nach rechts abbiegen.
Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz die V-F-Straße in Fahrtrichtung zur Kreuzung H und überquerte den Kreuzungsbereich. Im Kreuzungsbereich, bei der die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ gilt, kam es zu einer Kollision der beiden Kraftfahrzeuge. Das Kraftfahrzeug der Klägerin wurde vorne links, das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) an der rechten Seite mittig in Höhe der B-Säule beschädigt.
Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Unstreitig trug der Führer des klägerischen Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens keine Brille, obwohl in dessen Führerschein eine Brillenauflage vermerkt ist.
Die Klägerin ließ vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros B erstellen. Das Gutachten weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.529,90 EUR auf. Enthalten sind insoweit Beilackierungskosten. Für das Gutachten selber wurden der Klägerin 545,02 EUR in Rechnung gestellt. Schadensersatzansprüche in dieser Hinsicht trat die Klägerin an den Sachverständigen zur Sicherheit ab.
Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläg[…]