Ein knapper Überholvorgang führt zu juristischen Verwicklungen
Ein schlichter Vorfall im Straßenverkehr, eine alltägliche Situation mit unangenehmen Konsequenzen: Eine Autofahrerin entscheidet sich, ein langsamer fahrendes Fahrzeug zu überholen. Das Problem? Ein Mangel an ausreichendem Seitenabstand und der daraus resultierende Verkehrsunfall. Der Zwischenfall ereignet sich auf einer eher schmalen, asphaltierten Straße ohne Mittelstreifen. Die Überholende, hinter dem Steuer eines Ford, schätzt offenbar die Geschwindigkeit des vorausfahrenden VW T5, der von einem anderen Zeugen geführt wird, falsch ein. Sie setzt den Blinker, beginnt das Überholmanöver, und plötzlich kommt es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Der Außenspiegel des VW T5 trifft den Dachholm des Ford, der Schaden ist angerichtet.
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Konsequenzen eines riskanten Manövers
Die Folgen des Überholens ohne ausreichenden Seitenabstand sind gravierend. Der Ford wird beschädigt und es entstehen Reparaturkosten. Diese werden vom Versicherer der Fahrerin, der Klägerin, gedeckt. Darüber hinaus werden zusätzliche Kosten für Sachverständige geltend gemacht, abzüglich einer Selbstbeteiligung. All diese Faktoren addieren sich zu erheblichen Ausgaben für den Versicherer.
Ein Rechtsstreit entbrennt
Die Versicherung der Fahrerin entscheidet sich, auf Regress zu gehen. Sie fordert von der Beklagten, der Versicherung des Fahrers des VW T5, einen Anteil der durch den Unfall entstandenen Kosten zurück. Grundlage hierfür ist eine Haftungsquote von 60%, die der Klägerin zugesprochen wird.
Ausgang der juristischen Auseinandersetzung
Am Ende des Tages fällt das Urteil. Die Beklagte wird zur Zahlung von Schadensersatz sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Allerdings wird ein Teil der Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt. Es ist ein Urteil, das die Komplexität von Verkehrsunfällen und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen verdeutlicht.
Das vorliegende Urteil
AG Flensburg – Az.: 65 C 32/21 – Urteil vom 17.06.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 379,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 93,42 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den K[…]