Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Az.: 13 K 13287/10
Gerichtsbescheid vom 23.08.2012
Die Einkommensteuer für 2008 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 16. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2010 dahingehend neu festgesetzt, dass weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 142,80 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Berücksichtigung folgender Rechnung vom 2. Juni 2008 als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Streitjahr:
„Rechnung
Rechnungs-Nr. 2168-08/01
(…)
laut Vertrag für die Schneebeseitigung 2008/2009
Grundstück: …
auf folgenden Flächen:
Straßenfront 22 lfdm ×
1,5 m Fegebreite
(…)
Nettobetrag
120,00 €
19 % MwSt
22,80 €
142,80 €
Diese Rechnung beinhaltet nur unerhebliche Materialkosten …“
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr im Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2010 auf 12.279,00 € fest. Er lehnte die Berücksichtigung u. a. der Aufwendungen für die Schneebeseitigung wegen fehlender Belege ab.
Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 14. April 2010, mit dem sie u.a. die Rechnung und den Kontoauszug über die Überweisung des Rechnungsbetrages am 24. November 2008 vorlegten.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer aus hier nicht interessierenden Gründen im Änderungsbescheid vom 29. April 2010 auf 12.268,00 € herab, lehnte jedoch in der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2010 die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Schneebeseitigung unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 15. Februar 2010 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 201[…]