AG Nauen, Az.: 34 OWi 445 Js-OWi 10854/16 (175/16), Urteil vom 16.06.2016
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00 Euro festgesetzt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. 49 StVO, 24, 25 Abs. 2a StVG, 17 OWiG, 11.3.7 BKat
Gründe
I.
Der Betroffene hat zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht.
Verkehrsrechtlich ist der Betroffene ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges vom 26.05.2016 bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Betroffene befuhr am 24.09.2015 um 9.33 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen …, die Bundesautobahn 10 zwischen den Autobahndreiecken Havelland und Werder, km 139,6, in Fahrtrichtung Autobahndreieck Werder mit einer Geschwindigkeit von mindestens 161 km/h. Am Messort, der sich außerhalb geschlossener Ortschaften zwischen den Anschlussstellen Falkensee und Nauen befindet, war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 – 62 auf 120 km/h begrenzt. Die Begrenzung auf diese Geschwindigkeit begann etwa 4000 m vor der Messstelle durch das genannte, beidseits der Fahrbahn angebrachte Verkehrszeichen, welches ca. 1900 m vor der Messstelle wiederholt wurde, und endete ca. 2500 m hinter der Messstelle. Die Geschwindigkeit des Betroffenen wurde mit 166 km/h gemessen.
Die Messung erfolgte mit dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH Wiesbaden, Geräte-Nr. PS 639617. Das Gerät wurde am 03.09.2015 geeicht, die Eichung war bis Ende 2016 gültig. Messbeamter war die für dieses Messverfahren ausgebildete und geschulte POMin …. Das Messgerät wurde mit der Softwareversion 3.7.4 betrieben. Die Eichsiegel waren unversehrt. Die Geschwindigkeitsmessanlage wurde entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zur Anwendung gebracht. Vor Beginn und am Ende der Messung hatte sich die Messbeamtin über den ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrszeichen überzeugt.
Infolge Unachtsamkeit achtete der Betroffene nicht auf seine Geschwindigkeit. Bei der Beachtung der im Straßenverkeh[…]