Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auflassungsvormerkung am ganzen Grundstück – noch nicht vermessene Teilfläche

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 38/17 – Beschluss vom 21.07.2017

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – vom 25. April 2017 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung bzgl. Teilfläche 2 der Urkunde des Notars W. vom 2. Februar 2017 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 25. April 2017 zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 400.000,00 €.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin des im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Flurstücks … eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte die beglaubigte Abschrift eines von ihm beurkundeten Vertrages vom 2. Februar 2017 an das Amtsgericht Magdeburg – Grundbuchamt – übersandt, mit dem die Beteiligte zu 1) an den Beteiligten zu 2) u.a. eine noch nicht vermessene Teilfläche 2 aus dem Flurstück … veräußert. Außerdem hat die Beteiligte zu 1) hinsichtlich dieser Teilfläche die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Beteiligten zu 2) bewilligt. Hinsichtlich der Teilfläche 2 enthält der Vertrag in § 2 Ziffer 2.b folgende nähere Angaben:

„Das andere verkaufte Trennstück (Teilfläche 2) aus dem Flurstück … ist aus dem beigefügten Lageplan von den Vertragsteilen grün eingezeichnet worden. Die westliche Grundstücksgrenze des Kaufgegenstandes verläuft bis zum Flurstück der V. GmbH & Co. KG (V. ), maximal jedoch bis zu den Gleisen der V. nebst eines Schutzbereichs von drei Metern gemessen von der Gleisachse; die östliche Grundstücksgrenze des Kaufgegenstandes verläuft entlang der Gleise der Hafenbahn nebst eines Schutzbereiches von drei Metern gemessen von der Gleisachse.

Die Vertragsteile nehmen auf diesen Lageplan, der der Urkunde als Anlage 3 beigefügt ist, Bezug.

Die verkaufte Teilfläche 2 hat eine Größe von ca. 22.000 bis ca. 25.000 m2, ohne dass damit eine bestimmte Größe garantiert oder als Beschaffenheit vereinbart ist. Maßgeblich für die Vermessung ist die Einzeichnung im Katasterplan, sowie ein Grenzabstand von drei Metern gemessen ab Gleisachse.“

Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 hat das Amtsgericht Magdeburg darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Auflassungsvormerkung ein Hindernis entgegenstehe und zu dessen formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eintragung betreffend eine […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv