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Geringgradige Fehlsichtigkeit – Korrekturbedürftigkeit – Krankheit  § 1 Abs. 1 MB/KK

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OLG Stuttgart – Az.: 7 U 146/18 – Urteil vom 11.04.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2018, Az. 22 O 63/17, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.598,42 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.598,42 €.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 313 a Abs. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung erweist sich als überwiegend begründet, lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als unbegründet.

Die Operationen vom 13.12.2016 und 15.12.2016 stellen sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als medizinisch notwendige Heilbehandlungen im Sinne der Versicherungsbedingungen dar, so dass der Kläger aufgrund der Krankheitskostenversicherung Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.598,42 € verlangen kann.

Nach § 1 Abs. 1 lit. a MB/KK 2009 bietet der Beklagte Versicherungsschutz für Krankheiten und gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Nach § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

Der insoweit beweisbelastete Kläger hat vorliegend den Nachweis eines Versicherungsfalles geführt, weil es sich bei seiner Fehlsichtigkeit um eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen (1.) und beim refraktiven Linsenaustausch um eine Heilbehandlung handelt (2.), die medizinisch notwendig war (3.).

1.

Die Fehlsichtigkeit des Klägers ist eine „Krankheit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen.

a)

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.03.2017 (Az.: IV ZR 533/15 -, VersR 2017, 608, Tz. 11, 14, zu einer Lasik-Operation) klargestellt, dass bei Fehlsichtigkeit das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit nicht mit dem Argument verneint werden kann, dass sie auf einem natürlichen Alterungsprozess beruht und bei 30-40 % der Menschen im mittleren Alter auftritt. Ein durchschnittlicher Versicherun[…]


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