BayObLG München – Az.: 202 ObOWi 1532/20 – Beschluss vom 04.01.2021
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 4. August 2020 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Grün
(Symbolfoto: Von Jurjanephoto/Shutterstock.com)
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I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 04.08.2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und gegen ihn wegen des groben Pflichtenverstoßes gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c zum BKat in der zur Tatzeit gültigen – für innerörtliche Verstöße durch die am 27.04.2020 in Kraft getretene Neufassung vom 20.04.2020 (BGBl. I, 814) nicht geänderten – Fassung ein Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Nach den Feststellungen erfolgte die polizeiliche Messung mit einem gültig geeichten digitalen Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs ‚PoliScanSpeed M1‘ (Gerätenummer 636074, Softwareversion 3.2.4) des Herstellers ‚VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH‘.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge wird – hinsichtlich des Verfahrensgeschehens durch den Akteninhalt belegt – insbesondere beanstandet, dass das Amtsgericht „Verfahrensrecht durch einen Verstoß gegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren sowie gleichzeitig durch die Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Beweisantrags auf Beiziehung bestimmter Messdaten zur Akte“ verletzt habe. Hierzu wird im Wesentlichen vorgetragen, dass bereits mit Schreiben vom 21.02.2020 gegenüber der Verwaltungsbehörde beantragt worden sei, der Verteidigung bzw. dem von ihr zu beauftragenden Sachverständigen die Messdatei samt Dateitoken und Passwort mit den Messbildern der gesamten Messreihe vom Tattag zur […]