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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbraucherinsolvenzverfahren als Selbstständiger

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Landgericht Kassel
Az: 3 T 550/99
Beschluss vom 27.08.1999
Vorinstanz: AG Kassel 661 – Az.: IK 1/99

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 03.08.1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM.

 

Gründe:

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.1999 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Kassel, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu er-öffnen. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass er aufgrund einer früheren selbständigen Tätigkeit zahlungsunfähig und überschuldet sei. Gegenüber neun Gläubigern bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt etwa 234.000,00 DM. Diese Verbindlichkeiten, die der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift mit etwa 250.000,00 DM angibt, stammten überwiegend aus seiner in den Jahren 1988 bis Ende 1995 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Händler für EDV-Zubehör, PC Soft- und Hardware. Seit Anfang 1996 arbeitet der Antragsteller als Vertriebsrepräsentant für lnformationstechnik.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 15.06.1999 unter Hinweis auf eine Entscheidung der Kammer vom 25.05.1999 (AZ: 3 T 325/99) darauf hinge­wiesen, dass die Anwendung des § 304 lnsO auf den Antragsteller problematisch sei, da es fraglich sei, ob der Antragsteller im Hinblick auf seine frühere selbständige Tätigkeit eine nur “geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit” ausgeübt habe. Daraufhin hat der Antragsteller ergänzende Angaben zu seiner früheren wirt­schaft­lichen Tätigkeit gemacht.

Mit Beschluss vom 03.08.1999 hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuld­befreiung (§§ 304 f. lnsO) als unzulässig abgewiesen, da die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten.

Die gegen diesen Beschluss fristgemäß und auch ansonsten gemäß §§ 6, 34 lnsO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss richtig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelte es sich bei der von ihm in den Jahren 1988 bis 1995 ausgeübten Tätigkeit als selb­ständiger Händler für EDV-Zubehör, P[…]


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