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Nachlassgericht – inhaltliche Prüfung des Regelungsinhalts eines Testaments

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OLG München – Az.: 31 Wx 166/21 und 31 Wx 179/21 – Beschluss vom 03.11.2021

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach – Nachlassgericht – vom 21.12.2020 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Miesbach – Nachlassgericht – wird angewiesen, das von den Ehegatten H… und L… W… am 18.5.1982 vor dem Notar Dr. K… H… z… B… errichtete gemeinschaftliche Testament (UR.Nr. 182/1982) zu eröffnen.
Gründe
I.

Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist die Entscheidung des Nachlassgerichts, in der es die Eröffnung des von dem Erblasser und seiner vorverstorbenen Ehefrau aus erster Ehe errichteten notariell errichteten gemeinschaftlichen Testaments vom 18.5.1982 zurückgewiesen hat.

1. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegten Beschwerden sind zulässig (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage <2019> § 348 FamFG Rn. 10).

a) Die Beschwerdeführerinnen sind beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, da sie jeweils eine Erbenstellung aus dem nach ihrer Auffassung zu eröffnendem gemeinschaftlichem Testament vom 18.5.1982 ableiten. Außerdem bedingt die Nichteröffnung der letztwilligen Verfügung eine Verletzung des von ihnen behaupteten Erbrechts insofern, als ein Erbe grundsätzlich sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (vgl. Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage <2019> § 348 Rn. 1).

b) Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass zwischen den Beteiligten die Frage umstritten ist, ob sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 18.5.1982 bestimmt oder ob der Erblasser im Nachgang dazu in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit hatte, – wie erfolgt – erneut zu testieren und der Streit Gegenstand einer vor dem Zivilgericht rechtshängigen Erbenfeststellungsklage ist. Die mit der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments einhergehenden etwaigen Rechtsfolgen im Rechtsverkehr werden durch das zivilrechtliche Streitverfahren allein nicht völlig aufgehoben.

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 21.12.2020 samt Anweisung des Nachlassgerichts, das gemeinschaftliche Testament vom 18.5.1982 gemäß § 348 Abs. 1 FamFG zu eröffnen.

a) Zu Unrecht ist das Nachlassgericht im Wege der Auslegung der in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Anordnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereits b[…]


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