Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 A 280/10 – Urteil vom 24.01.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage für einen Firmenwagen.
Am 06.05.2010 wurde auf der Bundesautobahn … zwischen … und … festgestellt, dass der Fahrer eines für die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeuges (Kennzeichen: … ) die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritt. Zur Ermittlung des Fahrers wurde der Klägerin als Halterin des Fahrzeuges mit Schreiben vom 01.06.2010 ein Zeugenfragebogen übersandt. Dieser Fragebogen wurde von der Klägerin nicht, wie erbeten, ausgefüllt zurückgesandt. Daraufhin suchte ein Beamter der Polizeizentralstation A-Stadt den Firmensitz der Klägerin auf und befragte die kaufmännische Angestellte T., aus der Buchhaltung zu der auf dem Beweisfoto ersichtlichen Person. Frau T. gab an, ihr sei die abgebildete Person nicht bekannt. Desweiteren führte sie aus, dass das Kraftfahrzeug nicht nur von Firmenangehörigen gefahren werde, sondern auch von Kunden. Fahrtenbücher würden für die Firmenfahrzeuge nicht geführt. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2010 gebeten, die Daten des verantwortlichen Fahrzeugführers zu nennen, auf die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrtenbuchs wurde hingewiesen. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
Das entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde mit Schreiben vom 06.08.2010 eingestellt.
Nach einer entsprechenden Anhörung ordnete daraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2010 an, für das auf die Klägerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie für jedes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch sei 18 Monate lang zu führen ab Rechtskraft des Bescheides. Dieser Bescheid wurde auf § 31 a StVZO gestützt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Am 29.09.2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein, den sie damit begründete, der Bescheid sei unverhältnismäßig. Der Fahrer habe nicht benannt werden können, weil zu dem Zeitpunkt, als die Mandantschaft[…]