BUNDESGERICHTSHOF
Az.: V ZR 54/02
Verkündet am: 14.02.2003
Leitsätze:
1. Werden in einem Kaufvertrag über ein Grundstück einschließlich Wohnhaus ein „lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht“ eingeräumt, so ist mit der Bestellung und der Eintragung des Wohnrechts die vertraglich geschuldete Leistung des Käufers erbracht. Geht das Wohnrecht unter, scheidet daher ein Anspruch aus § 325 BGB a.F. aus.
2. Ließ sich der Verkäufer das Wohnrecht nicht an erster Stelle im Grundbuch eintragen, damit der Käufer zur Darlehenssicherung eine Grundschuld eintragen lassen kann, so übernimmt der Käufer damit ein selbständiges Garantieversprechen dahin, dass der Verkäufer sein Leben lang in dem Haus wohnen kann.
3. Geht das Wohnrecht unter, weil der Käufer seinen Kreditverbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann und das Haus deshalb versteigert wird, so haftet er dem Verkäufer aufgrund des Garantievertrages nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1990 verkaufte der Kläger zu 1 zwei ihm gehörende lastenfreie Grundstücke, die mit einem – von ihm und seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, bewohnten – Haus bebaut waren, an die Beklagte zum Preis von 120.000 DM. In der Vertragsurkunde bestellte die Beklagte den Klägern als Gesamtberechtigten ein „lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht“ an der gesamten ersten Etage des Hauses und den Kellerräumen. Das Wohnungsrecht sollte erst mit dem Tod des Längstlebenden der Kläger enden. Die Kläger räumten noch einzutragenden Grundpfandrechten bis zur Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen bis zu 18 % p.a. und Nebenleistungen bis zu 6 % den Vorrang gegenüber dem Wohnungsrecht ein. Die Beklagte verpflichtete sich in der Vertragsurkunde ferner zur Grabpflege und zu einzelnen aufgeführten Diensten für die Kläger, wie etwa zur Gartenpflege und zu wöchentlichen Einkaufsfahrten.
Der vereinbarte Kaufpreis wurde vo[…]