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§ 15 Abs. 3 GBO – Prüfungspflicht durch Notar

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 50/17 – Beschluss vom 28.07.2017

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 10. Juli 2017 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Ratzeburg vom 5. Juli 2017 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Löschung der Grundschuld in Abt. III Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs nicht davon abhängig zu machen, dass die Löschungsbewilligung vom 20. Dezember 2016 (UR-Nr. XXXX/2016 des Notars E.) und die Eigentümerzustimmung vom 26. Juni 2017 (UR-Nr. XXX/2017 der Notarin H.) mit notariellen Vermerken über die Vornahme der Prüfung nach § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 9. Juni 2017 geltenden Fassung versehen werden.
Gründe
I.

Die Beteiligte als eingetragene Eigentümerin begehrt die Löschung der in Abt. III Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs für die D. Bank AG in L. eingetragenen Grundschuld mit einem Nennbetrag von 120.000,00 DM. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20. Dezember 2016 bewilligte die C. Bank AG als Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Gläubigerin die Löschung des Rechts (UR-Nr. XXXX/2016 des Notars E.). Die Beteiligte stellte am 26. Juni 2017 in notariell beglaubigter Form einen Löschungsantrag und stimmte darin zugleich als Eigentümerin der Löschung zu (UR-Nr. XXX/2017 der Notarin H.). Die Notarin H. hat beide Urkunden mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 beim Grundbuchamt eingereicht und „als Notarin gem. § 15 GBO“ die darin enthaltenen Anträge gestellt. Das Grundbuchamt hat mit förmlicher Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 auf § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 9. Juni 2017 geltenden Fassung hingewiesen und die Auffassung vertreten, bei der neu eingeführten Vorschrift handele es sich um eine formelle Eintragungsvoraussetzung. Damit vom Grundbuchamt geprüft werden könne, ob der Notar die danach erforderliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorgenommen habe, müsse dieser bei der Antragstellung allen eingereichten Urkunden einen Prüfungsvermerk beifügen. Zur Erledigung hat das Grundbuchamt eine Frist von vier Wochen gesetzt, nach deren ergebnislosem Ablauf der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werde.

Die Notarin hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt und sich darauf berufen, dass § 15 Abs. 3 GBO n. F. nur eine Prüfpflicht für Notare vorsehe, nicht aber eine Vermerkpflicht. Die Prüfpflicht sei eine Dienstpflicht der Notare, die diese kraft Gesetzes einzuhalten hätten. In keinem anderen Fall sei ein Notar verpflichtet, durch einen gesonderten Vermerk zu […]


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