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Unterbrechung der Gasversorgung einer Wohnung – Schadensersatzansprüche

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LG Wuppertal – Az.: 6 O 32/18 – Urteil vom 14.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht, in erster Linie im Wege einer Feststellungsklage, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer von dieser veranlassten Unterbrechung der Gasversorgung seiner Wohnung geltend.

Der Kläger bewohnt seit ca. 10 Jahren die im Rubrum genannte Mietwohnung, in der auch sein Mutter lebt. In dieser Wohnung betreibt er ferner seine Rechtsanwaltskanzlei. Seit Einzug bezieht er Gas von der Beklagten. Ohne sachlichen Grund, nach Angaben der Beklagten, weil sie irrtümlich davon ausging, der Kläger habe ihm gegenüber geltend gemachte Forderungen aus der Gaslieferung nicht beglichen, sperrte diese den Gasanschluss am 13.11.2017 gegen 17.50 Uhr. Der Kläger erwirkte beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte auf Aufhebung der Sperrung, woraufhin die Gasversorgung von dieser am 16.11.2017 um 14.05 Uhr wiederhergestellt wurde.

Der Kläger macht geltend:

Durch die Sperrung seien ihm erhebliche Schäden entstanden, wobei die Schadensentwicklung bei Klageerhebung – worauf es ankomme – noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei, weshalb er insoweit vorrangig Feststellung begehre. Die Beklagte sei aufgrund der unberechtigten Sperrung  schadensersatzpflichtig, und zwar zwar wegen des ihm entstandenen Gesundheits-, Erwerbs- und Haushaltsführungsschadens, der Beschädigung des, im Eigentum seines Vermieters stehenden, Geysers, der entstandenen Kosten für die Verlegung, Unterbringung  und erhöhte Nachpflege seiner kranken Mutter, für die der Ausfall der Heizung infolge der Sperrung lebensbedrohlich gewesen sei sowie des ihm entstandenen Arbeitsaufwands.

Der  Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Gasversorgungsunterbrechung vom 13. bis 16.11.2017 entstanden sind und noch entstehen werden; hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung von 8.650,00 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem klägerischen Vortrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen un[…]


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