LG Berlin – Az.: 64 S 220/18 – Beschluss vom 18.04.2019
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10. September 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 211 C 85/18 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht darauf erkannt, dass der Kläger gemäß §§ 566, 550 BGB an den erstmals im Kaufvertrag vom 8. Oktober 2004 schriftlich vereinbarten Ausschluss der gesetzlichen Kündigungsgründe nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB gebunden ist. Die Kammer nimmt vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu eigen.
Entgegen den Bedenken der Berufung handelt es sich bei der im Kaufvertrag vom 8. Oktober 2004 von dem damaligen Erwerber übernommenen Verpflichtung, Kündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zu unterlassen, um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Gegen die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung ist nichts zu erinnern; die Beklagte verweist zu Recht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof über ein ehemaliges Siedlungshaus für Bergleute, wonach der Wohnungsmieter den Wohnungskäufer als Vermieter nach § 328 BGB unmittelbar auf die Einhaltung eines im Grundstückskaufvertrag vereinbarten lebenslangen Wohnrechts in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH – VIII ZR 109/18 -, Urt. v. 14.11.2018, GE 2018, 1592 ff., zitiert nach juris). Die Beklagte als Mieterin erwarb aus dem Kaufvertrag gegenüber der damaligen Grundstückserwerberin als Vermieterin das auch selbständig einklagbare Recht, Mietvertragskündigungen wegen Eigenbedarfs oder zum Zwecke einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks zu unterlassen. Mit der von dem Kläger angesprochenen Problematik eines „Forderungsverzichts zu Gunsten Dritter“, welche daraus erwächst, dass ein „echter“ Forderungsverzicht die Forderung mit dinglicher Wirkung beseitigt, aber nur Gläubiger und Schuldner wirksam über die Forderung verfügen können, hat der vorliegend vereinbarte Ausschluss bestimmter Kündigungsgründe nichts zu tun. Die hiesige Ver[…]