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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berücksichtigung einer Prämie bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes

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AG Nürtingen, Az.: 17 F 393/13

Beschluss vom 21.06.2013

Der Antragstellerin 1 wird für die Anträge vom 23.4.2013 Verfahrenskostenkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit sie ab August 2013 Trennungsunterhalt von 398,- Euro monatlich sowie für … Unterhaltsrückstände für Januar bis März 2013 von 128,- Euro geltend macht.

Im Übrigen wird der Verfahrenskostenhilfeantrag abgewiesen.

Dem Antragsteller 2 wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er ab Mai 2013 monatlichen Kindesunterhalt von 115% des Mindestunterhalts der 4. Altersstufe abzüglich des Kindergelds (derzeit 562,- Euro – 184,- Euro = 378,- Euro) sowie für Unterhaltsrückstände von Januar bis April 2013 582,- Euro geltend macht. Im Übrigen wird der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Den Antragstellern wird Rechtsanwältin … als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet.
Gründe
Symbolfoto: igor stevanovic/Bigstock

Die Verfahrenskostenhilfeanträge waren teilweise abzuweisen, da die gestellten Anträge teilweise keine Aussicht auf Erfolg haben.

Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin 1 keinen höheren Trennungsunterhalt als 398,- Euro monatlich ab August 2013, der Tochter … keinen höheren Kindesunterhalt als den durch die Jugendamtsurkunde des Landratsamts Esslingen vom 27.3.2013 ab April 2013 titulierten sowie für den Antragsteller 2 keinen höheren Kindesunterhalt als 378,- Euro monatlich ab Januar 2013.

Der Unterhaltsberechnung war im Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen des Antragsgegners von 110.900,26 Euro zugrunde zu legen.

Der Antragsgegner hatte laut der Dezember-Verdienstabrechnung im Jahr 2012 ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen von 120.051,26 Euro. Darin enthalten sind für Sachbezug Dienstwagen 490,80 Euro monatlich. Nachdem der Unterhaltsberechnung das zu versteuernde Bruttoeinkommen zugrunde gelegt wurde, konnten keine weiteren Zurechnungen für den geldwerten Vorteil eines Dienstwagens erfolgen.

Die Jubiläumsprämie von 8.195,- Euro, die der Antragsgegner im Juli 2012 bekam, fällt im Jahr 2013 nicht mehr an und war deshalb abzuziehen.

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