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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilkaskoversicherung – Leistungsfreiheit – Zurechnung arglistiger Falschangaben

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LG Aachen – Az.: 9 O 34/17 – Urteil vom 03.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das Kraftrad der Marke T mit dem amtlichen Kennzeichen …, das er als Geschenk für seinen Sohn H erworben hatte, gemäß Versicherungsschein Nummer … (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Klägers vom 10.07.2017) unter anderem eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB der Beklagten (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Klägers vom 10.07.2017) zugrunde.

E.1.1.3 AKB enthält folgende Regelung zur Aufklärungspflicht:

„Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: […]

– Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses […] wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.“

E.2.1 AKB regelt das Folgende:

„Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. […].“

E.2.2 AKB lautet:

„Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“

Am 28.09.2016 erstattete der Sohn des Klägers Strafanzeige bei der Polizei, da das versicherte Kraftrad zwischen dem 27.09.2016, 23:00 Uhr, und dem 28.09.2016, 3:15 Uhr, entwendet worden sei (Bl. 1 BA). Das unter dem Az. 505 UJs 421/16 eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft später gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da ein Täter nicht habe ermittelt werden können.

Nachdem der Kläger der Beklagten die vermeintliche Entwendung gemeldet hatte, übersandte diese ihm mit Schreiben vom 28.09.2016, in der sie auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bei Verletzung bestehender Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten hinwies (Bl. 41 GA), ein Formular zur Schadenanzeige (Bl. 27 ff. GA), das der Sohn für den Kläger unter d[…]


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