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Recht des Erben auf Notarauswahl für Aufnahme des Nachlassverzeichnisses

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 W 52/19 – Beschluss vom 01.04.2019

1. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 22.01.2019, Az.: 3 O 78/17, abgeändert und der Antrag der Gläubigerin vom 02.10.2018 zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens.

3. Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €
Gründe
I.

Die Gläubigerin macht gegenüber der Schuldnerin, der testamentarischen Alleinerbin des am 23.02.2016 in Gera verstorbenen B. H. W. S., Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Schuldnerin wurde durch Teilurteil und Teilendurteil vom 09.05.2018 verurteilt, ein notarielles Bestandsverzeichnis bezüglich der Aktiva und Passiva des Realnachlasses und über ergänzungspflichtige Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten während der gesamten Ehezeit von 1985 (Tag der Eheschließung) bis zum 22.02.2016 getätigt hat, vorzulegen. In den Gründen des Urteils heißt es, die Schuldnerin habe Dürftigkeitseinrede erhoben. Unzulänglichkeit des Nachlasses sei gegeben. Der entsprechende Nachweis sei durch Vorlage des von der Schuldnerin erstellten Nachlassverzeichnisses samt Belegen geführt. Die Dürftigkeit des Nachlasses stehe aber der Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung nicht entgegen, weil die Gläubigerin sich bereiterklärt habe, für die Kosten des notariellen Bestandsverzeichnisses aufzukommen.

Die Bevollmächtigten der Schuldnerin sandten an die Bevollmächtigte der Gläubigerin Schreiben vom 29.05.2018, in dem es hieß:

Auf Ihr Schreiben vom 25.05.2018 teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantin Frau S. ein notarielles Bestandsverzeichnis vorlegen wird. Da Ihre Mandantin zur Kostenübernahme verpflichtet ist, bitten wir Sie, auf deren Rechnung einen/e Notar/in in Gera mit der Erstellung des notariellen Verzeichnisses zu beauftragen und zu benennen.

Die Gläubigerin beauftragte die Notarin Dr. A. G. in B. mit der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und forderte die Schuldnerin zur Mitwirkung und zur Abgabe einer Erklärung über ihre Mitwirkungsbereitschaft auf. Mit Schreiben vom 28.06.2018 teilten die Bevollmächtigten der Schuldnerin mit, dass sie mit der Beauftragung eines Notars in B. nicht einverstanden seien. In dem Schreiben hieß es:

Wie Ihnen zugesagt, wird unsere Mandantin das notarielle Bestandsverzeichnis vorlegen und von Notar/Notarin in G. erstellen lassen. Wir setzen Ihnen eine nochmalige Frist einen Notar/Not[…]


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